ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma EFAFLEX Swiss GmbH

Stand: Februar 2016

I. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt:

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich unseren Geschäftsbedingungen. Abweichende lndividualabreden, insbesondere auch die Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals
ausdrücklich widersprechen.

2. Verträge kommen nach Bestellung allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angebote haben maximal 30 Tage Gültigkeit. Ergänzungs- und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, wenn wir nicht ausdrücklich annehmen.

3. Willenserklärungen von und an bzw. Vereinbarungen mit Vertretern und/oder Mitarbeitern werden erst durch schriftliche Bestätigung der Vertragspartner rechtswirksam.

4. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsannahme zugrundeliegende Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und sonstige technische Angaben werden nur verbindlich, wenn und soweit sie im Antrag schriftlich bestätigt sind. Durch Irrtum oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns in keiner Weise, insbesondere
auch nicht zum Schadensersatz.

5. An Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II. Gefahrübergang, Versandkosten, Lieferung:

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware in unserem Lager oder Werk von einem Spediteur oder Frachtführer übernommen, bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Liefern wir selbst mit eigenen Fahrzeugen aus, so geht die Gefahr mit Beginn des Aufladens der Ware in unserem Werk oder Lager auf den Kunden über.

2. Für Verlust, Untergang oder Verschlechterung der Ware auf dem Transport haften wir nur nach Maßgabe der Ziff. Vl. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten. Zur Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen sind wir Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

3. Wird uns unregelmäßiger Zahlungsverkehr oder eine wirtschaftliche Verschlechterung beim Kunden bekannt, so können wir nach unserer Wahl per Nachnahme oder Vorkasse liefern.

4. Lieferfristen sind nur als ca.-Termine zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart wurden. Der Kunde kann uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist, die erst nach dem ca.-Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommen wir nicht in Verzug.
Sämtliche Lieferfristen und -termine stehen aber unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen im Übrigen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, frühestens jedoch mit Datum unserer Auftragsbestätigung und nach Erhalt etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Sie verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Material- oder Energieverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns oder unseren Zulieferanten die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Wir können in diesen Fällen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden.
Dauert die Behinderung oder Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf von 3 Monaten besteht ein Rücktrittsrecht nur, wenn das Interesse des Kunden an der Lieferung infolge der Verzögerung wegfällt und wir hierauf vom Kunden rechtzeitig hingewiesen wurden.

5. Bei Annahmeverzug bzw. vom Kunden verzögerter Mitwirkung verlängern sich Lieferfristen um die gleiche Dauer samt angemessener Wiederanlauffrist.

6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden die durch die Lagerung entstandenen Kosten ab Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist über die Ware anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

III. Preise, Zahlungen:

1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Verpackung, Fracht und Versicherung.

2. Wir sind zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, wenn sich zwischen Vertragsschluß und Lieferung die geltenden Preise unserer Zulieferanten, die für den Vertrag maßgeblichen Währungsparitäten oder etwaige Zoll- und Einfuhrgebühren erhöhen. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so gilt unser am Liefertag gültiger Preis. Ergibt sich dadurch zu Lasten des Kunden eine Preissteigerung von mehr als 1% pro angefangenen Monat, so ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Der Rücktritt wird hinfällig, wenn wir innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung dem Kunden die Lieferung bzw. Leistung zu einem im vorgenannten Rahmen liegenden Preis anbieten.

3. Die Verpackung wird nach bestem Ermessen vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet

4. Etwaige Rabatte, Nachlässe und Sonderkonditionen entfallen rückwirkend, falls sich nach Vertragsschluss das vereinbarte Auftragsvolumen verringert.

5. Sollten keine auftragsgebundenen Zahlungsbedingungen vereinbart sein, sind unsere Lieferungen und/oder Leistungen spätestens binnen 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Ein Skonto für frühere Zahlungen wird nicht gewährt. Schecks werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.

6. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Es gelten die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen gemäss Art. 85 ff. OR.

8. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselnichteinlösung, bei Ueberschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung), Insolvenzerklärung, Zahlungseinstellung oder falls uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden schließen lassen, können wir Vorkasse verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen, auch wenn für diese Schecks oder Wechsel entgegengenommen wurden.

9. Zur Verrechnung oder Zahlungsrückbehaltung ist der Kunde nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

10. Auslandslieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorauskasse oder unwiderrufliches, bei unserer Bank zu unseren Gunsten zu erstellendes, bestätigtes, übertragbares und mehrmals teilbares Dokumentenakkreditiv

IV. Eigentumsvorbehalt:

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen (mit Ausnahme von Forderungen, die an uns abgetreten wurden und mit der Geschäftsbeziehung nicht in Zusammenhang stehen), werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, wenn und soweit ihr Wert unsere gesicherten Forderungen um mehr als
20% übersteigt.

2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unter Ziff. 1 angeführten Forderungen vor. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Werden ausnahmsweise im sogenannten Scheck-/Wechsel-Verfahren wechsel- oder scheckmäßige Haftungen unsererseits begründet, so erlischt der EV nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel.

3. Der Kunde ermächtigt uns ausdrücklich, die Ware im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

4. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt.

5. Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach Art. 726 Abs. 1 ZGB. Wir bleiben Eigentümer der so entstehenden Sache, die als EV-Ware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Verbindung und Vermischung zusammen mit fremder Ware haben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu demjenigen der fremden verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Eigentumserwerb nach Art. 727 Abs. 2 ZGB durch den Kunden wird ausgeschlossen.

6. Soweit unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren weiterveräußert werden, tritt der Kunde hiermit alle ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Sicherungs- und Nebenrechten an uns ab. Steht die veräußerte Ware in unserem Miteigentum, so ist der entsprechende Anteil der Forderung an uns abgetreten. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren/Leistungen verwendet und, z.B. zu einem Gesamtpreis, geliefert, eingebaut oder erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer unseres Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware als anteilig an uns abgetreten. Der Kunde ist zur Forderungseinziehung im eigenen Namen nach Maßgabe der Ziff. 8 berechtigt. Er muss den auf uns entfallenden Erlös aus jeglicher Weiterveräußerung unserer
Vorbehaltsware gesondert aufbewahren und jeweils sofort nach Erhalt an uns abführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden.

7. Der Kunde ist zur Abtretung der aus einer Weiterveräußerung von unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Forderung im Rahmen eines sogenannten “echten” Factoring mit Delkredereübernahme durch den Faktor berechtigt, wenn uns dies angezeigt wird und wenn der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Spätestens mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung fällig.

8. Bei Zahlungseinstellung, Bilanzdeponierung, Insolvenzerklärung des Kunden oder falls dieser in Zahlungsverzug kommt, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch.

9. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten EV gegen die Abnehmer des Kunden überlässt uns dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, besonders aus seinen Geschäftsbüchern.

10. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, auf Aufforderung nicht sofortige Barzahlung, so hat er unsere Ware einredelos herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Wir können zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherten Forderungen übersteigt, steht er dem Kunden zu.

11. Die Ware ist vom Kunden auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Eintretende Schäden sind uns sofort anzuzeigen. Uns werden alle Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften, soweit sie unsere Eigentumsvorbehaltsware betreffen, schon jetzt abgetreten.

V. Abnahme:

1. Von uns zu erbringende Leistungen werden im Rahmen eines Abnahmetests nach Maßgabe unseres Standard-Testprogramms vom Kunden übernommen.

2. Verlangen wir nach Fertigstellung der Leistung schriftlich deren Abnahme, so hat diese der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen.

3. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen.

4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf des 12. Werktages nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung, spätestens aber mit lnbetriebnahme als abgenommen.

VI. Gewährleistung:

1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich

a) zeitlich auf die Dauer von 12 Monaten seit Abnahme im Sinne von Ziff. V,

b) sachlich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit der Ware

c) rechtlich zunächst nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde zum Rücktritt vom

Vertrag oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.

2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,

a) wenn die Ware vom Kunden nicht sachgerecht gelagert, benützt oder eingebaut bzw. mit ungeeigneten, insbesondere nicht von uns stammenden Teilen verbunden oder

in solche eingebaut wird;

b) für natürlichen Verschleiß;

c) bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Ware durch den Kunden oder Dritte;

d) bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.

3. Schadensersatzansprüche wegen fehlender garantierter Beschaffenheit sind ausgeschlossen, soweit sich die Garantie lediglich auf die Vertragsmäßigkeit unserer Leistungen erstreckt und wir erfolgreich nachgebessert bzw. Ersatz geliefert haben und soweit nicht von unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Garantie nicht gerade den Schadenseintritt vermeiden sollte.

4. Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen und zwar offene Mängel nach Auslieferung, verdeckte Mängel nach Entdeckung. Beanstandete Ware ist uns einzusenden. Soweit dies nicht möglich ist, können wir eine genaue Überprüfung einschl. Besichtigung und Einsicht in Unterlagen etc. durchführen.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hinsichtlich des Kaufpreises besteht auch bei berechtigten Beanstandungen von Waren nur in Höhe des auf den im Einzelnen gerügten Gegenstand entfallenden Teils des Kaufpreises

6. Die Einhaltung von eventuellen Einbau- und Aufstellungsvorschriften aller Art (z.B. VDE, VDI, TÜV, UVV u.a., insbesondere öffentlich-rechtliche Anordnungen) ist ausschließlich Sache des Kunden.

7. Falls Angaben bezüglich der Öffnungs- und Schließgeschwindigkeiten gemacht werden, sind diese abhängig von den bauseitigen Installationen und dürfen dementsprechend tolerieren.

VII. Schadensersatzhaftung:

Weitergehende Schadensersatzansprüche als die oben unter Ziffer VI. erwähnten sind, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden, für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche gemäß Produktehaftpflichtgesetz. Weiter gilt sie nach Maßgabe obiger Klausel VI. 3. nicht für Schäden wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. Soweit keine Personenschäden oder Schadensersatzansprüche auf Grund des Produktehaftpflichtgesetzes oder vorsätzliche Pflichtverletzungen vorliegen, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden. Vorhersehbar ist derjenige Schaden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.

VIII. Schutzrechte:

Verletzen unsere Produkte gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) Dritter, so muss der Kunde uns Schutzrechtsverwarnungen unverzüglich mitteilen und uns von allen Ansprüchen aus der Verletzung freistellen, soweit unsere Inanspruchnahme daraus folgt, dass wir Anweisungen des Kunden befolgt haben. In sonstigen Fällen verpflichten wir uns, den Kunden gegen die Inanspruchnahme aus Schutzrechtsverletzungen zu verteidigen bzw. freizustellen und rechtlich in die Lage zur
Nutzung unserer Produkte zu versetzen oder, falls dies wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, nach unserer Wahl eine Schutzrechtsverletzung durch Abänderung oder Ersetzung des betroffenen Produkts zu vermeiden oder dieses gegen Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort ist Dietikon ZH. Es gilt schweizerisches Recht.

2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Zürich. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

X. Teilnichtigkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.